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erstellt am:
05.11.2025
Am Ostersonntag, 20.04.2025, gegen 02:40 Uhr machte ein Polizeibeamter in der Oldenburger Innenstadt von seiner Schusswaffe Gebrauch, wodurch ein 21-Jähriger aus Oldenburg getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat die Ermittlungen zu dem Fall nunmehr abgeschlossen und gegen den Polizeibeamten Anklage wegen fahrlässiger Tötung zum Landgericht Oldenburg erhoben.
Die Staatsanwaltschaft ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Polizeibeamte wegen des Todes des 21-Jährigen vor Gericht verantworten muss.
Ein vorsätzliches Tötungsdelikt kann dem Angeschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, da er irrtümlich glaubte, sich in einer Notwehrlage zu befinden. Der Beamte sei davon ausgegangen, mit einem Messer angegriffen zu werden. Tatsächlich habe aber zum Zeitpunkt der Schussabgabe keine Notwehrlage mehr bestanden (sog. Putativnotwehrlage). Das Opfer habe zwar vor der Schussabgabe Reizgas gegen den angeschuldigten Beamten eingesetzt, ein mitgeführtes Messer aber nicht. Zudem habe sich das Opfer nach der Anklageschrift lediglich einer Festnahme entziehen und fliehen wollen.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war der Irrtum des Polizeibeamten über die Notwehrlage aber vermeidbar. Der Angeschuldigte hätte erkennen können und müssen, dass das Opfer lediglich habe fliehen wollen. Dies begründet die Annahme einer fahrlässigen Tötung, für die sich der Polizeibeamte zu verantworten habe.
Die fahrlässige Tötung eines Menschen kann nach § 222 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat nun das Landgericht Oldenburg zu entscheiden.
Hinsichtlich dieser Pressemitteilung wird gebeten, Rückfragen direkt an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu richten. Für Fragen zum weiteren Fortgang des Strafverfahrens wird gebeten, sich an die Pressestelle des Landgerichts Oldenburg zu wenden.
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erstellt am:
05.11.2025