Artikel-Informationen
erstellt am:
20.01.2025
zuletzt aktualisiert am:
23.01.2025
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat gegen zwei Männer im Alter von 52 und 77 Jahren jeweils Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete beim Amtsgericht Cloppenburg gestellt.
Die Beschuldigten sind Geschäftsführer eines Düngemittelherstellers, dem durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg der Abbau von Torf in dem Naturschutzgebiet „Esterweger Dose“ unter der Auflage gestattet wurde, eine mindestens 30 cm starke Torfschicht zu erhalten. Gleichwohl sollen die beiden Beschuldigten veranlasst haben, dass der Torf auf einigen Flurstücken – wie anlässlich einer Ortsbegehung im August 2022 festgestellt – bis auf eine Reststärke von 19 cm abgebaut wurde.
Neben der Verhängung einer Geldstrafe gegen beide Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft zugleich auch die Einziehung des durch die Tat zu Unrecht erlangten Gegenwertes von rund 60.000,- Euro beantragt.
Das Amtsgericht Cloppenburg hat nunmehr über den Erlass der beantragten Strafbefehle zu entscheiden.
Hinsichtlich dieser Pressemitteilung wird gebeten, Rückfragen direkt an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu richten. Für Fragen zum weiteren Fortgang des Strafverfahrens wird gebeten, sich an die Pressestelle des Amtsgerichts Cloppenburg zu wenden.
Der im Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuch geregelte Tatbestand der „Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete“ (§ 329 StGB) dient dem Schutz dort näher bezeichneter Gebiete, die im besonderen Maße gegen Umwelteinwirkungen empfindlich sind. Zum dem Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" teilt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz auf seinem Internetauftritt unter: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutzgebiete/naturschutzgebiet-esterweger-dose-41450.html (abgerufen am 15.01.2025) u.a. mit:
„[…] Das mit rund 4.700 ha bei weitem größte Naturschutzgebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Weser-Ems soll ein großes Moorgebiet für die Nachwelt bewahren und in denjenigen Bereichen, in denen heute noch Torfabbau vorherrscht, auf lange Sicht eine Regeneration ermöglichen. Das Gebiet untergliedert sich in Kern- und Pufferzone. Prädestiniert durch die siedlungsferne, ungestörte Lage soll die Kernzone des Naturschutzgebietes durch Vernässung zu einem Lebensraum für Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere insbesondere des offenen Hochmoores entwickelt werden. Die heute landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Zone 2 sollen durch eine Nutzung als Grünland für Arten und Lebensgemeinschaften des kultivierten Hochmoores gesichert und entwickelt werden. Das NSG dient dem Schutz des FFH-Gebietes 158 ‚Esterweger Dose‘ und des EU-Vogelschutzgebietes V14 ‚Esterweger Dose‘. […]“ |
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20.01.2025
zuletzt aktualisiert am:
23.01.2025